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PATENKINDER PERU e.V.
FRAUENWERKSTATT "Club de Madres"
Pamplona Alta, Lima

SATZUNG
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Patenkinder Peru – Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder in Peru“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Namen wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)

§ 2 Zweck des Vereines
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die finanzielle und materielle Untersttzung hilfsbedürftiger Kinder in Peru.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral, seine Tätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung gerichtet. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  4. Der Vereinszweck soll durch Übernahme persönlicher Patenschaften durch die Vereinsmitglieder sowie die Weiterleitung von Spenden Dritter erreicht werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  2. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung bzw. in ihrer Vertretung der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und Informationen über die Mittelverwendung zu verlangen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beitrag
  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Beitrag ist in monatlichen Raten zu erfüllen.
  3. Sonderzahlungen sind zu jedem Zeitpunkt möglich.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
    a) Tod
    b) freiwilligen Austritt
    c) Streichung aus der Mitgliederliste
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
  3. Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate mit seinen Beitragsraten im Rückstand, und waren zwei Mahnungen erfolglos, erfolgt Streichung aus der Mitgliederliste.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) zwei Stellvertretern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und auergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist stets alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  5. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen auf schriftlichem Wege (per Post – per E-Mail – per Fax) einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine auerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- oder Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über eine Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 14 Vermögen
  1. Alle Beiträge. Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen den vom Verein unterstützen Kindern zu. Bevor das Vermögen für diesen Zweck verwendet wird, muss das Finanzamt gefragt werden.

Karlsruhe, 06. November 2013